30. August 2022

Abmahnwelle wegen Google-Fonts

Unwissend in der Abmahnfalle wegen Google-Fonst

Die meisten Webseitenbetreiber verwenden den kostenlosen Google Dienst. Es bietet jedem die Möglichkeit die Webseite außergewöhnlicher zu gestallten.

Und genau das wird den meisten zum Verhängnis.

Denn wie das Landgericht München am 20.01.2022 urteilte, ist das Einbinden von dynamischen Inhalten ohne eine Einwilligung des Seitenbesuchers eindeutig rechtswidrig.

„Die unerlaubte Weitergabe der dynamischen IP-Adresse des Klägers durch die Beklagte an Google stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB dar“

Somit entstand ein Anspruch einer Privatperson auf Schadenersatz, was das Gericht mit 100€ dotierte.

Abmahnwelle durch Trittbrettfahrer

Was von dem Standpunkt gesehen, dass die eigenen Daten nicht ohne Einwilligung an Dritte weitergeleitet werden dürfen, richtig ist, wird von einzelnen Anwälten und Privatpersonen zur Selbstbereicherung missbraucht.

So versendeten bereits kurz nach dem Urteilspruch mehrere Personen selbsterstellte Mahnungen mit einer eindeutigen Zahlungsaufforderung von 100€.

Ob diese Personen einen eindeutigen Anspruch auf das Geld haben, ist fraglich.

Neuerdings hat sich ein „Datenschutzanwalt“ dieser Sache angenommen und verschickt massenweise Abmahnungen.

Selbstverständlich sind diese Schreiben mit einer Zahlungsaufforderung verbunden, die 190€ beträgt.

Zurzeit ist er „nur“ in Österreich tätig, aber es dürfte nicht lange dauern, bis auch in Deutschland diese Vorgehensweise übernommen wird.

Die Wirtschaftskammer Österreich hat sich dazu geäußert und sogar ein Webinar „Schadenersatzforderung wegen Google Fonts, was nun?“ erstellt.

Reinhard Langthaler, der Landesobmann der Freiheitlichen Wirtschaft Niederösterreich fordert sogar ein „Musterprozess“ mit der Begründung: „Solchen Machenschaften darf man keinen Millimeter nachgeben, sondern muss einen Präzedenzfall schaffen, der andere Abzocker gar nicht mehr auf die Idee kommen lässt, Ähnliches zu versuchen.“

Sie benötigen einen professionellen Webauftritt?

Was Sie jetzt tun sollten!

Um sicher zu stellen, dass Ihre Seite, auch nicht ohne Ihr Wissen Google-Fonts einbindet, nutzen Sie den Dienst von webbkoll.

Dort können Sie Ihre Webseiten-Adresse eintragen und Sie auf Drittanfragen (Third-Party) absuchen lassen.

Haben Sie bereits so ein Schreiben erhalten, sollten Sie Ihren Anwalt konsultieren und das weitere Vorgehen besprechen.

Ebenfalls sollten jegliche Fonts bei Ihnen auf dem Server gehostet sein, um weiteren Strafzahlungen und Abmahnungen vorzubeugen.

Plugins für WordPress

Wurde Ihre Web-Präsenz mit WordPress erstellt, können Sie auf diverse Plugins zurückgreifen, die das Einbinden der Google-Fonts unterbinden sollen.

Doch hier ist Vorsicht geboten!

Selbst wenn Sie so ein Plugin benutzen, ist das keine Garantie, dass es auch funktioniert!

Daher ist die Kontrolle mit dem oben genannten Online-Tool nach jeder Änderung zu empfehlen.

htaccess nur für Erfahrene

Eine weitaus effizientere Methode ist die Unterbindung jeglicher Inhalte, die nicht auf Ihrem Server gehostet wurden.
Doch der Eingriff in die htaccess-Datei kann bei falschen Eingaben Ihre Webseite unbrauchbar machen!
Daher ist dies nur für Fachleute, die auf der Serverebene Änderungen vornehmen können, zu empfehlen.

nach jeder Änderung zu empfehlen
Drittanbieter-Anfrage
Google-Fonts auf der Webseite gefunden!
Google-Fonts gefunden
Google-Fonts auf der Webseite gefunden!
keine Google-Fonts
Google-Fonts wurden entfernt

Abmahnung erhalten?

Die Mahnenden versuchen auf diese Weise Ihnen Geld aus der Tasche zu ziehen.
Auch wenn die Beweislast beim Kläger liegt und die Gerichtsgebühren von ihm im Voraus entrichtet werden müssen, sollten Sie die eingegangene Mahnung nicht auf die leichte Schulter nehmen!

Als erstes sollten Sie prüfen, ob auf Ihrer Webseite nicht doch Google-Fonts eingebunden werden.
Dies können Sie bequem und kostenlos mit dem oben genannten webbkoll Dienst prüfen lassen.

Sollten keine Google-Fonts eingebunden worden sein, empfiehlt Rechtsanwalt Sören Siebert auf das Schreiben mit dem Hinweis: „, dass Sie sich nach Ansicht des LG München I rechtskonform verhalten und Google Fonts lokal einbinden“ zu antworten.

Doch Vorsicht!

Stellen Sie unbedingt klar, dass sich auf keiner Ihre Unterseiten oder von installierten Plugins Google-Fonts nachgeladen werden!

Sie benötigen eine professionelle Unternehmensberatung?

Lassen Sie uns Ihren Fall besprechen!

Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung

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